AGB

§1 Maklervertrag

Durch die Inanspruchnahme unserer Nachweis- und Vermittlungstätigkeit, sowie die Anforderung von Informationen von Objektunterlagen( Exposés ), Durchführung von Objektbesichtigungen und die Beauftragung von Verhandlungen mit Vermietern, Verkäufern und deren Bevollmächtigten in Zusammenhang mit den von der Fa. Harms-Fehn-Immobilien angebotenen Objekten kommt es zu einem Maklervertrag zwischen den Kauf-/u. Mietinteressenten zu den nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§2 Maklercourtage

Kommt es zu einem Vertragsabschluss durch unsere Tätigkeit, ist eine Maklerprovision wie folgt nach Vertragsabschluss sofort fällig.

  • Bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages in Höhe von 2 Nettomonatsmieten zzgl. der gesetzl. MwSt.
  • Bei Abschluss eines Kaufvertrags in Höhe von 5 % des notariell beurkundeten Kaufpreises zzgl. der gesetzl. MwSt.
  • Bei Abschluss eines Gewerbemietvertrages in Höhe von 3 Nettomonatsmieten zzgl. der gesetzl. MwSt.

Die Maklercourtage ist verdient, sobald durch unsere Vermittlung oder aufgrund unseres Nachweises ein Vertrag zustande gekommen ist; dies gilt auch für wirtschaftlich gleichwertige Verträge. Dies gilt auch, wenn es mit einem nachgewiesenen Interessenten oder Vertragspartner zu einem Vertragsabschluss kommt, bei unterbrochenen Vertragsverhandlungen sowie bei Abschlüssen, bei denen der Makler nicht mehr hinzugezogen wurde. Die Maklercourtage ist auch dann unmittelbar fällig, wenn die Maklertätigkeit mitursächlich für den Vertragsabschluss ist.

§3 Notarielle Beurkundung /Mietvertragsabschluss/ Abschluss eines Gewerbemietvertrages/Pachtvertrages

Der Makler hat den Anspruch auf Anwesenheit bei der Unterzeichnung o.a. Verträge, sowie Anspruch auf ein Duplikat. Der Provisionsanspruch darf in einer Maklerklausel bei Kaufverträgen integriert werden.

§4 Vorkenntnis

Ist dem Empfänger eines Exposés das von uns angebotene Objekt bereits bekannt, so hat er dies der Fa. Harms-Fehn-Immobilien innerhalb von 5 Werktagen schriftlich bekannt zugeben unter Angabe der Quelle oder eines Nachweises. Sollte innerhalb der v.g. Frist keine Vorkenntnisnachweis erbracht worden sein, gilt das angebotene Objekt als unbekannt. Ausschlaggebend zur Fristwahrung ist das Datum des Poststempels.

§5 Doppeltätigkeit

Die Fa. Harms-Fehn-Immobilien ist berechtigt, auch für die jeweils andere Vertragspartei entgeltlich tätig zu werden.

§6 Schadensersatz

Sämtliche Exposés und Angebote / Offerten sind streng vertraulich und nur den eigenen Gebrauch zu nutzen. Der Interessent/ Kunde haftet gegenüber der Fa. Harms-Fehn-Immobilien in Höhe der vereinbarten Provision, wenn dieser fahrlässig oder vorsätzlich das Ihm angebotene an Dritte weitergibt und dadurch ein Vertrag zustande kommt.

§7 Haftungsbeschränkung

Wir weisen darauf hin, dass die von uns weitergegebenen Objektinformationen, Unterlagen,
Pläne, etc. vom Veräußerer oder Vermieter stammen. Eine Haftung für die Richtigkeit oder
Vollständigkeit für der Informationen übernehmen wir daher nicht. Es obliegt daher unseren
Kunden, die darin enthaltenen Objektinformationen und Angaben auf Richtigkeit zu
überprüfen. Im Übrigen haftet die Fa. Harms-Fehn-Immobilien nur bei Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit, dem Fehlen garantierter Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung einer
Kardinalspflicht. Ansonsten nach den gesetzlichen Bestimmungen.